Falschparker

Abwehr von Falschparkern durch Unterlassungserklärung
 
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2015 nunmehr entschieden, dass es zulässig ist, den Halter eines falsch parkenden Fahrzeuges zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu zwingen, wenn er sich weigert, den Fahrer des falsch parkenden Fahrzeuges bekanntzugeben (BGH, Urteil vom 18.12.2015-V  160/15).
 
Durch diese Entscheidung ist die bisher uneinheitliche Rechtsprechung des Vorgehens gegen den sogenannten „Falschparker“ vereinheitlicht.
 
Eine durch die Instanzgerichte bislang teilweise als zulässig erachtete Inanspruchnahme des Halters als Schuldner eines erhöhten Parkentgeltes kommt nicht mehr in Betracht. Dem Parkplatzbetreiber steht nunmehr auch kein klagbarer Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Person des tatsächlichen Fahrers zu.
 
Für den Parkplatzbetreiber führt dies dazu, dass er bevor er den Halter in Anspruch nimmt, diesem erst einmal eine Aufforderung zur Erstattung des erhöhten Parkentgeltes zukommen lassen muss und den gleichzeitig unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufzufordern hat, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, falls die Zahlung des erhöhten Parkentgeltes mit der Begründung, er sei nicht selbst gefahren und wolle auch den Fahrer nicht nennen, fällt weigert.
 
Dies dürfte nunmehr auch das Mittel der Wahl sein, sich als Privatmann gegenüber Falschparkern zu wehren.
 

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