Augen auf beim Oldtimer(ver)kauf!

Immer wieder tauchen rund um das Oldtimerkaufrecht zahlreiche juristische Fragen auf:

1.) Wann liegt bei einem Oldtimer überhaupt ein Sachmangel vor?

2.) Liegt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor oder nicht?

3.) Was versteht man unter einem Vermittlungs-bzw. Agenturgeschäft und ist dieses geeignet, die Gewährleistung auszuschließen?

4.) Stellt die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung dar, die zur Haftungsentlastung führt?

Auf diese Fragen soll nachfolgend eingegangen werden.

Die Sachmängelhaftung ist von einer Garantie abzugrenzen. Während die Sachmängelhaftung gesetzlich vorgeschrieben ist und bedeutet, dass der Kaufgegenstand bei Übergabe mangelfrei gewesen ist, erfasst eine Garantie auch Mängel, die bei Übergabe noch nicht da waren aber innerhalb der Garantiezeit noch auftreten. Außerdem ist die Garantie freiwillig.

1.) Wann liegt bei einem Oldtimer überhaupt ein Sachmangel vor?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der vertraglich bestimmten Soll-Beschaffenheit abweicht. Im Kaufvertrag sollte die Ist-Beschaffenheit genau und wahrheitsgemäß beschrieben werden.

Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen das Vorliegen eines Sachmangels bejaht wird:

-Normale Abnutzungs-und Verschleißerscheinungen treten stärker auf als bei einem baujahrgleichen und gleich genutzten Fahrzeug,

- Angabe "inkl. TÜV", Wagen ist tatsächlich aber nicht verkehrssicher,

- "positive Begutachtung nach § 21 c StVZO (jetzt § 23 StVZO) im Original"= Beschaffenheitsvereinbarung, nach der der Wagen hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit einen Zustand aufweisen muss, der die Erteilung der Oldtimerzulassung rechtfertigt. Ein vom TÜV unzutreffend erteiltes positives Gutachten schützt Verkäufer nicht (BGH, Urt. vom 13.03.2013, Az.: VIII ZR 172/12),

- Sachmangel, wenn Beschädigung tragender Teile und anschließende Reparatur, Käufer hierüber aber nicht aufgeklärt wurde,

- das im Kaufvertrag angegebene Erstzulassungsdatum stimmt nicht,

- Durchrostung ist Sachmangel, wenn die Nutzung des Oldtimers im Straßenverkehr Vertragsinhalt ist und dies zu Sicherheitsproblemen führen könnte (OLG Köln, Urt. vom 26.05.1997, Az.: 7 U 185/96).

2.) Liegt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor oder nicht?

Als Verkäufer ist es sinnvoll, Mängel oder einen schlechten Zustand im Vertrag schriftlich festzuhalten, denn Mängel, die der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages kennt, berechtigen ihn später nicht mehr zum Rügen.

D.h. der Verkäufer haftet nicht für Mängel auf die der Käufer nachweislich bei Abschluss des Kaufvertrages hingewiesen worden ist.

Aber ACHTUNG: Der Verkäufer sollte nicht über das Ziel hinausschießen und wahllos alle erdenklichen Mängel im Kaufvertrag aufzählen, wenn offensichtlich ist, dass diese Mängel gar nicht vorliegen; ein solches Vorgehen hebelt den Gewährleistungsausschluss aus!

Gewährleistungsausschluss:

 

Verkauf Händler--> Privatkäufer

Verkauf Händler--> Händler

Verkauf Privatverkäufer--> Privatkäufer/Händler

Vollständiger Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich; Kein "gekauft wie gesehen" möglich

Ausschluss der Gewährleistung möglich

Ausschluss der Gewährleistung möglich

Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund Sachmangel aber von 2 auf 1 Jahr beschränkbar (§ 475 Abs. 2 BGB)

§ 310 BGB

Bei Verwendung von AGB auf wirksamen Gewährleistungsausschluss achten (s.u.), wobei ein Privatverkäufer grds. keine AGB verwendet

Bei Verwendung von AGB auf wirksame Gewährleistungsbeschränkung achten

Händler als Käufer hat Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge

 

Ein wirksam formulierter Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag kann wie folgt lauten: "Die Sache wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Wenn der Händler Gewährleistung bieten muss, dann für:

1.) konkrete Vereinbarungen zum Fahrzeugzustand, sofern solche Vereinbarung getroffen wurde (bspw. "restauriert", "Note 2"...),

2.) wenn es keine Vereinbarung nach 1.) gibt, dann ggf. für einen bestimmten Zweck, sofern dieser vereinbart wurde (bspw. Rallyefahrten),

3.) fehlt auch eine Zweckbestimmung nach 2.), dann entscheidet die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge darüber, ob ein Mangel vorliegt, der zur Gewährleistung verpflichtet.

Etwaige Angaben zum Fahrzeug in der Zeitung oder im Internet sind vor Abschluss des Kaufvertrages zu widerrufen oder richtig zu stellen, damit sie nicht als geschuldete Eigenschaften des Fahrzeugs gelten.

Die Angabe von Zustandsnoten hat rechtsverbindlichen Charakter, dh  es ist zu raten diese nicht in den Kaufvertrag aufzunehmen, da der Käufer dann auch ein Auto in der entsprechenden Notenkategorie erwarten darf.

Ähnlich verhält es sich mit der Anpreisung "restauriert": Dies bedeutet rechtlich, dass eine grundlegende, fachmännisch ausgeführte Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneutem Rostbefall erfolgt ist.

Beispiele:

 

Unverbindliche Anpreisungen

Rechtsverbindliche Angaben (Zusicherung hat zur Folge, dass der Gewährleistungsausschluss oder  die Herabsetzung der Verjährungsfrist trotz wirksamer Vereinbarung nicht gelten)

Schönes Auto, gutes Fahrgefühl, Blickfang, Schnäppchen...

Noten, restauriert, technisch völlig in Ordnung...(nur Angaben zu wertbildenden Faktoren, die die Preisbildung maßgeblich beeinflussen sind als Zusicherung zu qualifizieren)

 !!! Ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss greift nicht, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel beim Verkauf verschwiegen hat und bewusst falsche Angaben zum Kaufgegenstand gemacht hat; dh, dass den Verkäufer gewisse Aufklärungspflichten treffen, bspw.:

- bei einem schweren Unfall sind sowohl der Umfang des Schadens als auch die Reparaturmaßnahmen zu erläutern

- Bei Bagatellunfall Angaben machen, wenn ausdrücklich danach gefragt wird

-Aufklärung über Blechschäden (nicht aufgeklärt werden muss über geringfügige äußere (Lack)Schäden)

!!! Für konkret vereinbarte und erst recht für garantierte Eigenschaften des Fahrzeugs muss der Verkäufer auch einstehen, wenn ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist !!!

!!! Bei unwirksamen Gewährleistungsausschlussklauseln greifen die gesetzlichen Regelungen !!!

 3.) Was versteht man unter einem Vermittlungs-bzw. Agenturgeschäft und ist dieses geeignet, die Gewährleistung auszuschließen?

Händler übernimmt Vermittlertätigkeit und vermittelt das Fahrzeug eines privaten Verkäufers an einen privaten Käufer, ein solches Agenturgeschäft ist grds. legitim. BGH Urteil vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 175/2004)

Es unterliegt hohen Anforderungen, insbesondere ist zu prüfen, wer das tatsächliche wirtschaftliche Risiko trägt (wie sind Chancen und Risiken des Oldtimerverkaufs zwischen privatem Verkäufer und Händler verteilt?); sofern der Privatmann die wirtschaftlichen Risiken trägt, steht einem Vermittlungsgeschäft nichts im Wege. Anhaltspunkte dafür, dass der Privatmann (Fahrzeugeigentümer) das wirtschaftliche Risiko trägt:

-Transparenz, dh Bezeichnung als Vermittlervertrag,

- Regelungen über Ansprüche des Vermittlers gegenüber dem Privatmann hinsichtlich Provisionen, Standgeld, Fahrzeugüberführung und Versicherung,

- wenn Abweichungen vom geplanten Verkaufspreis nur nach Rücksprache mit dem Privatverkäufer möglich sind,

 - wenn es keine Regelung über eine Einstandspflicht für einen Mindestpreis gibt.

Ein Vermittlungsgeschäft darf nicht dazu genutzt werden, die Verbraucherschutzvorschriften zu umgehen (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB); wenn das einzige Motiv für das Vermittlungsgeschäft die Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften ist, ist das Vermittlungsgeschäft nicht zulässig (bspw. wenn Händler das KFZ aus seinem Betriebsvermögen an Familienangehörigen oder Bekannten veräußert, nur um es dann in dessen Namen zu veräußern)

Hat der Händler das Gebrauchtwagenfahrzeug, das er „im Kundenauftrag“ weiterveräußert, dergestalt in Zahlung genommen, dass er dem Eigentümer des Fahrzeuges einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet hat, so ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem Ankauf des Altfahrzeuges durch den Händler auszugehen. Das hat zur Folge, dass der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens als dessen Verkäufer anzusehen ist und das gewählte Agenturgeschäft somit keine Anerkennung finden kann.

Das Vermittlungsgeschäft muss dem Käufer deutlich gemacht werden ("verkauft für", "Verkaufsagentur", Unterschrift des Vermittlerhändlers mit "im Auftrag").

 4.) Stellt die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung dar, die zur Haftungsentlastung führt?

Wenn das Fahrzeug im Kaufvertrag mit pauschalen Begriffen wie "zum Ausschlachten", "rollender Schrott", "Bastlerfahrzeug" o.ä. beschrieben wird, so stellt dies in der Regel eine unwirksame Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung ist in der Regel unzulässig, da der einzige Zweck darin bestehen dürfte, sich der Haftung für Sachmängel zu entziehen. Die für den Käufer ungünstigen Eigenschaften der Kaufsache müssen aber konkret und unmissverständlich beschrieben werden, ansonsten handelt es sich nicht um wirksame, haftungsentlastende Beschaffenheitsvereinbarung.

Die Verwendung des Begriffs Bastlerfahrzeug ist zum Gewährleistungsausschluss in der Regel nicht geeignet, da nicht gerichtsfest. Solche Bezeichnungen halten vor keinem Gericht stand, wenn die Fahrzeuge fahrbereit sind und zum üblichen Marktpreis verkauft werden.

Ein Bastlerfahrzeug darf nur dann als solches an einen Verbraucher veräußert werden, wenn es sich auch tatsächlich im Zustand eines Bastlerfahrzeugs befindet: Das Fahrzeug muss sich in einem Zustand befinden, der eine sichere und reibungslose Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich macht. Das Fahrzeug muss erhebliche Schäden und Mängel aufweisen.

In diesem Fall ist aber in AGB darauf zu achten, dass dem Käufer deutlich gemacht wird, dass es sich um ein Bastlerfahrzeug handelt, z.B. indem das Wort Bastlerfahrzeug in den AGB fett hervorgehoben wird; hinsichtlich der tatsächlichen Eigenschaft Bastlerfahrzeug bestehen für den Käufer dann keine Gewährleistungsrechte

- OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2003, Az.: 9 W 30/03

 

 

Quellen:

 

- https://autokaufrecht.info/2005/01/agenturgeschaeft-im-gebrauchtwagenhandel-2/

 

- http://www.autobild.de/artikel/urteil-der-woche-48884.html: Verwirrung durch Vermittlung

 

- http://www.vis.bayern.de/recht/handel/kaufvertrag/gebrauchtwagenkauf.htm

 

- https://www.iww.de/asr/archiv/gw-handel-gewaehrleistung-trotz-verkauf-als-bastlerfahrzeug-f39432--> Auto-Steuern-Recht- Ausgabe 02/2004, Seite 2

 

- Oldtimermarkt vom 05.04.2013, Rechtsanwalt Michael Eckert: Fehlkauf-was nun?

 

- Oldtimerrecht, Juristische Belange rund um historische Fahrzeuge, Dr. Götz Knoop, 2015 Ingerverlagsgesellschaft mbH

 

- Spezialwissen Oldtimerrecht, IHK Kassel-Marburg, Merkblatt Stand: November 2015

 

- www.oldtimeranwalt.de; Rechtsanwälte Eckert, Klette & Kollegen, Sofienstraße 17, 69115 Heidelberg: Oldtimerhandel: Chancen erkennen, Risiken vermeiden; Kaufvertrag für Oldtimer; Sachmängelhaftung beim Oldtimerkauf: Fallstricke für Verkäufer, unverhoffte Chancen für Käufer?; 3,2,1...keins?! eBay als Oldtimermarkt  Fluch oder Segen?

 

- Vertrag über Vermittlung eines privaten Kraftfahrzeuges mit Vollmacht und Kaufvertrag, Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

 

- www.haufe.de/recht vom 28.03.2013: Oldtimerkauf-wenn der Oldie kein Goldie ist

 

- www.rechtsklarheit.de, Rechtsanwalt Tarik Sharief, Ansbacher Straße 13, 10787 Berlin, Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen

 

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