Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr zulässig zu VG Neustadt a.d. Weinstraße , Beschluss vom 28.09.2016 - 1 L 784/16.NW

Nicht immer muss eine Teilnahme am Straßenverkehr vorliegen, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. So entschied das VG Neustadt an der Weinstraße im Falle eines mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille zu Hause angetroffenen Bürgers, dass die Fahrerlaubnis bei festgestellter Alkoholabhängigkeit entzogen werden kann.

VG Neustadt a.d. Weinstraße , Beschluss vom 28.09.2016 - 1 L 784/16.NW

http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/binarywriterservlet?imgUid=81310044-8c4d-9751-3d1d-a71302e4e271&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111

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Falschparker

Abwehr von Falschparkern durch Unterlassungserklärung
 
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2015 nunmehr entschieden, dass es zulässig ist, den Halter eines falsch parkenden Fahrzeuges zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu zwingen, wenn er sich weigert, den Fahrer des falsch parkenden Fahrzeuges bekanntzugeben (BGH, Urteil vom 18.12.2015-V  160/15).
 
Durch diese Entscheidung ist die bisher uneinheitliche Rechtsprechung des Vorgehens gegen den sogenannten „Falschparker“ vereinheitlicht.
 
Eine durch die Instanzgerichte bislang teilweise als zulässig erachtete Inanspruchnahme des Halters als Schuldner eines erhöhten Parkentgeltes kommt nicht mehr in Betracht. Dem Parkplatzbetreiber steht nunmehr auch kein klagbarer Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Person des tatsächlichen Fahrers zu.
 
Für den Parkplatzbetreiber führt dies dazu, dass er bevor er den Halter in Anspruch nimmt, diesem erst einmal eine Aufforderung zur Erstattung des erhöhten Parkentgeltes zukommen lassen muss und den gleichzeitig unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufzufordern hat, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, falls die Zahlung des erhöhten Parkentgeltes mit der Begründung, er sei nicht selbst gefahren und wolle auch den Fahrer nicht nennen, fällt weigert.
 
Dies dürfte nunmehr auch das Mittel der Wahl sein, sich als Privatmann gegenüber Falschparkern zu wehren.
 

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Augen auf beim Oldtimer(ver)kauf!

Immer wieder tauchen rund um das Oldtimerkaufrecht zahlreiche juristische Fragen auf:

1.) Wann liegt bei einem Oldtimer überhaupt ein Sachmangel vor?

2.) Liegt ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vor oder nicht?

3.) Was versteht man unter einem Vermittlungs-bzw. Agenturgeschäft und ist dieses geeignet, die Gewährleistung auszuschließen?

4.) Stellt die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung dar, die zur Haftungsentlastung führt?

Auf diese Fragen soll nachfolgend eingegangen werden.

Die Sachmängelhaftung ist von einer Garantie abzugrenzen. Während die Sachmängelhaftung gesetzlich vorgeschrieben ist und bedeutet,

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Dashcam im OWi- Verfahren

„Dashcam“-Aufnahmen können zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrs-ordnungswidrigkeiten grundsätzlich verwertet werden Datum: 18.05.2016 Kurzbeschreibung: Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat es in einem heute veröffentlichten Beschluss für grundsätzlich zulässig erachtet, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie – vorliegend – eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel. Als „Dashcam“ wird eine kleine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs bezeichnet, die während der Fahrt aufnimmt. Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Missachtens des Rotlichts einer Ampel eine Geldbuße von

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